Bonusheft
Das Bonusheft
Die Bonusregelung wurde 1989 eingeführt. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen sowie mitversicherte Familienangehörige erhalten seit Einführung dieses Gesetzes ihr persönliches Bonusheft, das sie zu jeder Zahngesundheitsuntersuchung (Kontroll- oder Prophylaxe-Sitzung) mitnehmen und vorzeigen sollten.
Das Bonusheft dient dem Versicherten als Nachweis für den Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz gemäß § 30 SGB V. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten grundsätzlich einen Zuschuss von 50 Prozent zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz. Wenn im Bonusheft regelmäßige Zahnarztbesuche vermerkt sind, beteiligen sich die gesetzlichen Krankenversicherungen mit einem höheren Zuschuss.
Dieser Zuschuss für die Vertragsleistung steigt um zehn Prozent auf insgesamt 60 Prozent, wenn Versicherte und Mitversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in den letzten fünf Jahren mindestens einmal im Jahr zur eingehenden Untersuchung beim Zahnarzt waren bzw. Kinder und Jugendliche ab dem
12. Lebensjahr in dieser Zeit mindestens einen Eintrag im Rahmen der Individualprophylaxe pro Kalenderhalbjahr im Bonusheft vorweisen können. Bei einer lückenlosen Vorsorge über einen Zeitraum von zehn Jahren erhöht sich der Zuschuss für die Kassenleistung um weitere fünf Prozent auf 65 Prozent. Der verbleibende Anteil muß vom Patient dazubezahlt werden. Es zählen aber nur die abgeschlossenen Kalenderjahre, in denen die Zahnarztuntersuchungen lückenlos im Bonusheft nachgewiesen werden.
Das Jahr, in dem die Versorgung mit Zahnersatz durchgeführt werden soll, wird aber nicht mitgezählt! Ein Patient, der im Jahr 2003 Zahnersatz erhält, muss also mindestens ab 1998 einmal pro Jahr eine eingehende Untersuchung beim Zahnarzt bzw. mindestens einen Eintrag im Rahmen der Individualprophylaxe pro Kalenderhalbjahr nachweisen, um von der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss in Höhe von 60 Prozent zu erhalten.